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Flugbetriebsordnung - Modellsportclub Neustrelitz

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Flugbetriebsordnung

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Es sind die luftrechtlichen Gesetze, Bestimmungen und die örtliche Luftraumordnung für UAS(Modellfluggerät/Drohnen), insbesondere auch Gesetze und Verordnungen zum Schutz von Natur und Umwelt und die in § 21h Abs. 3 LuftVO genannten geografischen Gebiete einzuhalten.
Manntragende Luftfahrzeuge haben grundsätzlich Vorrang. Der Luftraum ist sorgfältig zu beobachte. Die Sicherheit aller Teilnehmer ist zu gewährleisten. Gegebenenfalls ist sofort zu landen.
 
Der Flugbetrieb ist von Montag bis Sonntag zwischen der bürgerlichen Morgendämmerung und bürgerlichen Abenddämmerung erlaubt und ist im Flugbuch zu dokumentieren.
Als Flugraum wird ausschließlich der in dem Lageplan in der Anlage dargestellte Bereich zugelassen.
Bei Flugbetrieb ist ein Windrichtungsanzeige aufzustellen.
Es dürfen Flugmodelle bis 25kg und maximal 3 Flugmodelle mit Verbrennungsmotor gleichzeitige betrieben werden, wenn ein Modell das Abfluggewicht von 5kg überschreitet.
Vor Aufnahme des Modellflugbetriebes hat sich jeder Nutzer (m/w/d) des Modellfluggeländes über die Luftraumstruktur, temporäre Flugbeschränkungen und Luftraumwarnungen im AIP (Luftfahrthandbuch), in den Ergänzungen (SUP) zum Luftfahrthandbuch sowie in den NOTAM zu informieren.
Sofern mehr als drei Fernpiloten (m/w/d) am Modellflugplatz Modellflug betreiben, obliegt diese Informationspflicht dem Flugleiter.
Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteuerungsanlagen ist während des Betriebes durch eine Kennzeichnung der Sender und durch Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen.
 
Das Flugmodell, Sender und die beim Betrieb eingesetzten Hilfsgeräte dürfen nur in
Übereinstimmung mit den Betriebs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers und innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden (EC-Zulassung).
Die Steuerungsanlage und/oder Modellfluggerät ist so einzustellen, dass nach einem Ausfall/ Verbindungsunterbrechung, das Weiterfliegen verhindert wird und ein Sinkflug eingeleitet wird.
 
Das Überfliegen von Menschenansammlungen ist verboten. Ein Anfliegen sowie ein tiefes Überfliegen von Personen und Tieren unter 25 m Höhe über Grund ist nicht zulässig. Sofern diese Mindesthöhe unterschritten wird, ist ein seitlicher Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen von mindestens 25 m einzuhalten. Die Mindesflughöhe über dem Bahndamm beträgt 50 m.
Bei Flugbetrieb, mit mehreren Flugmodellen gleichzeitig, ist ein Flugleiter (ab 18 Jahren) einzusetzen. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern.
Es ist ein Flugleiterbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, die Vor- und Nachnamen der Steuerer, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb festzuhalten sind. Außerdem müssen ggf. besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzung von Personen, Beschädigung von Sachen, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen.
 
Jeder einzelne/r Sportfreund/in hat eine persönliche Versicherungs- und EU-Registrierungspflicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und darf erst bei Gewährleistung starten.
Die Registrierungsnummer (eID) ist am Fluggerät anzubringen
 
Geltende Lärmvorschriften (Sorge-Tabelle) sind grundsätzlich einzuhalten.
 
Es gelten die gesetzlich festgelegten maximalen Flughöhen und deren Bedingungen.
 
Es werden keine vollständig autonomen Systemfunktionen verwendet. Der Fernpilot muss jederzeit die Möglichkeit besitzen, in den Flug manuell einzugreifen bzw. den autonomen Flug zu unterbrechen. Unterstützende Systeme wie Gyro/Kreisel oder RTH (coming home) sind erlaubt und dienen der Sicherheit.
Es sind die in der DSGVO (EU), sowie in § 20 der DMFV-Satzung geregelten, datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die damit verbundenen Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachte. Dies gilt besonders für den Einsatz einer Kamera an meinem Flugmodell.
Es ist stets darauf zu achte, dass die Flugmodelle immer in Sichtweite zu betreiben sind. Bis zu einer Flughöhe von 30 Metern über Grund gilt ersatzweise auch der Einsatz einer Videobrille (FPV) als Betrieb in Sichtweite. Dabei darf das Flugmodell nicht weiter entfernt geflogen werden, als es in natürlicher Sichtweise ohne Videobrille (visuelles Ausgabegerät) sicher gesteuert werden könnte.
Oberhalb von 30 Metern bis 120 Meter sind FPV-Flüge nur zulässig, wenn eine zweite Person den Steuerer auf Gefahren im Flugbetrieb hinweist (Spotter).
 
Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. in Sofortmaßnahmen am Unfallort gemäß § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss eine Erste-Hilfe-­Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht. Alle sind zur Ersten Hilfe verpflichtet.
 
Unfälle und sicherheitsrelevante Ereignisse sind an den DMFV zu melden. Hierzu wird die Internet-Plattform „AIDA Datenbank Modellflug (Vorfall- und Unfalldatenbank für Luftsportgeräte und Flugmodelle)“ genutzt. Unfälle mit Personen- oder hohen Sachschäden muss außerdem an die Polizei, sowie im Rahmen der Versicherungsmeldung an den DMFV gemeldet werden.
 
Standort:         Koordinaten:            013°05`47" Nord, 053°18`32" Ost
 
Telefon - Notarzt       : 112                Feuerwehr       : 112               Polizei            : 110
 
Der Vorstand
 
Anlagen:   – Flugsektor
  – Raumaufteilung
letzte Änderung Dezember 2025
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